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Gründungszuschuss
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Existenzgründungen im Haupterwerb aus dem Arbeitslosengeld 1
[ALG1] werden von der Bundesagentur für Arbeit in Form von einem
Gründungszuschuss gefördert. Zudem kann der
Gründungszuschuss von Arbeitern und Angestellten beantragt werden,
sofern diese im Fall der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf ALG1
hätten. Bei Eigenkündigung ist jedoch eine mögliche
Sperrfrist in Bezug auf das ALG1 zu berücksichtigen. In einem
solchen Fall kann der Gründungszuschuss erst nach Ablauf der
Sperrfrist gezahlt werden.
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Förderung:
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Der
Gründungszuschuss setzt sich aus dem Anspruch des ALG1 zzgl. einer
Pauschale von 300 EUR zur sozialen Absicherung zusammen. Diesen
erhält der Gründer über einen Zeitraum von 6 Monaten zur
Unterstützung bei der Umsetzung seiner Geschäftsidee. Dabei
sollen vor allem die Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Voraussetzung
ist, dass zum Zeitpunkt der Gründung noch mind. 150 Tage
Restanspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Unter gewissen
Voraussetzungen kann im Anschluss ein Antrag auf weitere 300 EUR monatlich
über einen Zeitraum von weiteren 9 Monaten bewilligt werden.
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Weitere Informationen:
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Gründungszuschuss Infoblatt
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Die
Bewilligung des Gründungszuschusses liegt im Ermessensbereich der
zuständigen Arbeitsagentur. Weitere Informationen zu Ihren Chancen
erhalten Sie bei den Jobcentern oder bei uns.
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